Bürgschaft als Bürge und Zahler
Ein Vertrag, durch den ein Bürge gegenüber dem Gläubiger gleichrangig neben dem Hauptschuldner für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Hauptschuldners einsteht.
Auf Basis eines Darlehensvertrags übergibt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer vertretbare Sachen (zB Wertpapiere oder Rohstoffe gleicher Art und Güte) mit der Abrede, dass der Darlehensnehmer damit nach eigenem Belieben verfügen darf, jedoch nach Ablauf der Darlehensdauer die gleiche Menge vertretbarer Sachen zurückzugeben hat.
Dieser Vertrag hilft Ihnen, wenn Sie andere vertretbare Sachen als Geld unentgeltlich - ohne Gewährung von Zinsen - an eine andere Person darlehenshalber hingeben oder von einer anderen Person darlehenshalber erhalten wollen.
Dieser Vertrag unterliegt keinen besonderen Formvorschriften.
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