
Bürgschaft als gemeiner Bürge
Ein Vertrag, durch den ein Bürge gegenüber dem Gläubiger nachrangig gegenüber dem Hauptschuldner für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Hauptschuldners einsteht.
Im Rahmen einer Garantieerklärung übernimmt der Garant die Haftung für den Eintritt eines bestimmten Erfolges oder für den Ersatz eines Schadens. Im Unterschied zur Bürgschaft ist die Garantie unabhängig vom Bestand des Grundgeschäfts und daher für den Garanten riskanter und für den Gläubiger vorteilhafter als eine Bürgschaft.
Dieser Vertrag hilft Ihnen, wenn eine dritte Person für die Schuld eines anderen einstehen und dem Gläubiger des Hauptschuldners dadurch eine gesonderte Sicherheit bieten soll. Wird der Garant vom Gläubiger in Anspruch genommen und leistet er an den Gläubiger, kann er sich am Hauptschuldner regressieren.
Diese Erklärung ist schriftlich abzugeben.
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Mitteilung des Verarbeiters personenbezogener Daten gegenüber Betroffenen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei einem Besuch der Website des Datenverarbeiters.